[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Fitnesscenter und 44 €-Freigrenze

Wird dem Mitarbeiter zum Besuch eines Fitnesscenters ein Mitgliedsausweis durch den Arbeitgeber ausgehändigt, der zur Nutzung der teilnehmenden Einrichtungen für den Zeitraum eines Jahres berechtigt, fließt dem Arbeitnehmer nach bisheriger Verwaltungsauffassung ein daraus resultierender geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung des Mitgliedsausweises für den gesamten Zeitraum zu.

Hieran ändert sich nichts, wenn eine monatliche Zahlungsweise vorgesehen ist und im Falle des Zahlungsverzugs die Möglichkeit eines Trainingsausschlusses besteht.[1]

Praxishinweis

Nach Auffassung der OFD NRW[2] ist zumindest bei Job-Tickets vorrangig eine Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts heranzuziehen. Sofern diese eine monatliche Kündbarkeit vorsieht, soll der geldwerte Vorteil auch monatlich zufließen.

Dies müsste m. E. auch für die Beiträge zu Gunsten eines Fitnesscenters gelten. Eine Verwaltungsanweisung wurde hierzu bislang nicht veröffentlicht. Zur Haftungsvermeidung bietet sich die Einholung einer Anrufungsauskunft an.

Das Niedersächsische FG hat die bisherige Verwaltungsauslegung mit Urteil vom
13. März 2018[3] abgelehnt. Danach soll der Sachbezug, der aus der vergünstigten Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter resultiert, nicht mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zufließen. Diese auch an der Dienstwagengestellung orientierte Rechtsauslegung, bei der der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung jeweils monatlich und nicht bereits mit Dienstwagenübergabe für den gesamten Nutzungszeitraum zu erfassen ist, ist zu begrüßen. Abzuwarten bleibt, wie im anhängigen Revisionsverfahren entschieden wird. Zur Haftungsvermeidung sollten sich Arbeitgeber an der bisherigen Rechtsauslegung der Finanzverwaltung orientieren.

 

[1] Siehe auch BFH-Urteil v. 14.11.2012, VI R 56/11, BStBl II 2013, 382

[2] OFD NRW v. 24.11.2014, Kurzinfo LSt 7/2014, NWB UAAAE-89322

[3] Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.03.2018, 14 K 204/16, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/18

 

 

Stand: 11.06.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]