[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Hannover, Juni 2018 – Bereits vor dem kalendarischen Sommeranfang wurden wir in den vergangenen Tagen und Wochen bereits mit Höchsttemperaturen bis 32 Grad versorgt. Abgesehen von einem Freibad- oder Baggerseebesuch können sich Steuerpflichtige auch mit einer Klimaanlage erheblich erfrischen – und hierbei sogar Steuern sparen! [/vc_column_text][vc_column_text]Die steuerlichen Vorteile hängen von der Art des Geräts und von seinem Einsatzzweck ab. Steuerlich am vorteilhaftesten sind mobile Kühlgeräte, die Betriebe oder Freiberufler erwerben. Sie können je nach Höhe der Anschaffungskosten entweder sofort (bis 800 € netto) oder über fünf Jahre (bei Anschaffungskosten bis 1.000 € netto) abgeschrieben werden. Ansonsten wird der Steuervorteil grundsätzlich über 11 Jahre anhand der Nutzungsdauer verteilt. Kleinere Unternehmen können bei Anschaffungskosten bis 1.333 € netto durch geschickte Kombination zweier Steuervorschriften (§ 7g und § 6 Abs. 2 EStG) eine vollständige Abschreibung innerhalb 2 Jahren erreichen.

Der erstmalige Einbau einer fest installierten Klimaanlage wird in der Regel als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes eingestuft (FG Nürnberg vom 15.11.2005, Az.: I 304/2004). Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten der Klimaanlage nicht sofort oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Klimaanlage abgeschrieben werden können. Stattdessen gilt die gemeinsame Abschreibung mit dem Gebäude, also oft über 50 Jahre. Wird hingegen eine bereits vorhandene Klimaanlage repariert, stellen die anfallenden Kosten sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar.

Auch im privaten Bereich kann sich die Anschaffung einer Klimaanlage steuerlich lohnen. Wird beispielsweise das häusliche Arbeitszimmer gekühlt, können die Kosten den Werbungskosten zugerechnet werden. Wird die ganze Wohnung durch die Anlage angenehmer temperiert, kommt der Steuerbonus zwar nicht für die Anschaffung an sich, aber für die damit verbundenen Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) in Betracht. „Hiermit lassen sich immerhin 20 Prozent der Kosten für die fachmännische Installation und die Wartung abziehen, und zwar direkt von der Einkommensteuer“, betont Christian Böke, Präsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Um die steuerlichen Vorteile einer Klimatisierung optimal auszuschöpfen, müssen Sie nun aber nicht Ihren Kopf durch intensives Nachdenken zusätzlich erhitzen, sondern können auf die Unterstützung durch Ihre Steuerberater vertrauen.[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=”1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]