BMF: Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG
Mit Schreiben vom 5.4.2019 hat das BMF Stellung zu den Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf die Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmend es § 17 EStG genommen.
Mit Schreiben vom 5.4.2019 hat das BMF Stellung zu den Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf die Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmend es § 17 EStG genommen.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten Verfahren aus dem Monat März 2019.
Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der BFH mit Urteil vom 21. November 2018 (Az.: VI R 10/17) zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden.
Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen.
Nach § 65a SGB V können die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens an ihre Versicherten leisten. Eine Bonuszahlung kann den erhöht abziehbaren Krankenversicherungsaufwand mindern.
Offen war bislang die Frage, welcher "Listenpreis" bei Vorliegen mehrerer Preislisten maßgeblich ist. Der BFH hat hierzu mit Urteil v. 8. November 2018 entschieden, dass der Preis lt. allgemein zugänglicher Liste und nicht der nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen sei.
Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu.
Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist hierfür nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.1.2019 (Az.: X R 6/17).