[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Von getrennt lebenden Eltern getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Wer kann den Kostenabzug geltend machen?

Fraglich ist, bei welchem Elternteil die zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV/PV-Beiträge) für ein Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder[1] oder auf Kindergeld besteht, als Sonderausgaben nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG abzugsfähig sind, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern

  • der eine Elternteil Versicherungsnehmer ist (aufgrund Versicherungsvertrag zivilrechtlich zur Zahlung an das Versicherungsunternehmen verpflichtet),
  • aber der andere Elternteil als „Nicht-Versicherungsnehmer” die KV/PV-Beiträge für das Kind tatsächlich wirtschaftlich getragen hat (aufgrund der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung).

Der zu beantwortenden Frage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter machte die als Versicherungsnehmerin geschuldeten Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung ihres Kindes als Vorsorgeaufwendungen geltend; der Vater dieses Kindes hatte in seiner Einkommensteuer-Erklärung ebenfalls den Abzug dieser Beiträge als Sonderausgaben beantragt. Zum Nachweis legte er ein Schreiben der Stadtverwaltung vor, mit dem er im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dazu verpflichtet wurde, die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt zu zahlen (Mehrbedarf).

Da nach der Intention des Gesetzgebers die Freistellung des Existenzminimums auch in Bezug auf die der Basisabsicherung dienenden KV/PV-Beiträge für ein Kind sicherzustellen ist, wird wie folgt verfahren:

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG kommt bei dem Elternteil in Betracht, der im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung dazu verpflichtet ist, zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt die Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für sein unterhaltsberechtigtes Kind (versicherte Person), für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat, tatsächlich wirtschaftlich getragen hat. Die wirtschaftlich getragenen Aufwendungen gelten dann als eigene Beiträge dieses Elternteils, auch wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist.

Praxishinweis

Die tatsächlich wirtschaftlich getragenen KV/PV-Beiträge für das Kind sind durch Zahlungsnachweise zu belegen.

Da der Datensatz zu den KV/PV-Beiträgen des Kindes grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zugeordnet wird, ist es für das Finanzamt des Versicherungsnehmers – ohne abweichende Angaben dieses Steuerpflichtigen bei den Vorsorgeaufwendungen – nicht möglich zu erkennen, dass eine tatsächliche Zahlung der KV/PV-Beiträge des Kindes nicht vorlag und somit ein Sonderausgabenabzug dem Grunde nach für diese Beiträge ausscheidet. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Abzugs der KV/PV-Beiträge bei dem wirtschaftlich Tragenden das Finanzamt eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt des Versicherungsnehmers übermitteln wird. Es muss damit ausgeschlossen werden, dass die übernommenen Versicherungsbeiträge doppelt berücksichtigt werden.

 

 

[1] § 32 Abs. 6 EStG

 

Stand: 21.1.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]