Beschränkt Steuerpflichtige und Einbindung in das ELStAM-Verfahren
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren ist bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren ist bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
Das aufnehmende inländische Unternehmen und deren Berater müssen künftig sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen eines inländischen (wirtschaftlichen) Arbeitgebers zwecks Vornahme des Lohnsteuerabzugs vorliegen. Wird diese Regelung unbeachtet gelassen, ergeben sich neue Haftungsrisiken.
Durch die Einführung der gesetzlichen Pauschale von 8 EUR, die für Inlands- und Auslandsfälle einheitlich gilt, entfällt der Einzelnachweis. Die gesetzliche Pauschale scheidet aber aus, sofern keine Übernachtung stattfindet (eintägige Auswärtstätigkeit).
Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert es, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.
Der BFH entschied mit Urteil vom 18.9.2019, dass in dem von einem Elternteil geführten Kindergeldprozess das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat und deshalb zur Aussage verpflichtet ist.
Nach Rn. 10 des BMF-Schreibens vom 8.12.2008 (BStBl I 2008, S. 1013) kann für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden.
Der BFH hat in zwei Entscheidungen zur Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II genommen. Lesen Sie hier mehr zu dieser steuerrechtlichen Entscheidung!
Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des EStG dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente führen.
Die OFD NRW hat sich zur Anwendung der 10 Tagefrist geäußert. Danach ist als „kurze Zeit“ i.S.d. § 11 EStG ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben fällig und geleistet worden sein.
Ist ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer möglich, müssen die dem Grunde nach abziehbaren Kosten ermittelt werden. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Kurzinformation Nr. 2020/01 detaillierter als die SenFin Bremen zu dieser Thematik Stellung bezogen.