FG Niedersachsen: Kein Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nach DSGVO

 

Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern. Dies hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 28.1.2020 – 12 K 213/19 entschieden.

 

Sachverhalt:

Die Kläger begehrten unter Hinweis auf die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 2 DSGVO die Einsicht in ihre Einkommensteuerakte beim beklagten Finanzamt. Das beklagte FA lehnte den auf die Vorschriften der DSGVO gestützten Antrag der Kläger ab. Es verwies darauf, dass eine Auskunft zu den von den Klägern gewünschten Daten unzulässig sei, da Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürften, da diese Rechte und Freiheiten durch das Steuergeheimnis geschützt seien. Ferner scheitere ein Auskunftsanspruch am Ausnahmetatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 3a AO, da hinsichtlich der Einkommensteuer des betreffenden VZ bereits Bestandskraft eingetreten sei.

 

Entscheidung des FG:

Das FG Niedersachsen hat die Klage abgewiesen.

Der von den Klägern mit ihrer Klage geltend gemachte und auf die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützte Anspruch auf Akteneinsicht in ihre beim beklagten Finanzamt geführte Einkommensteuerakte besteht nicht. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstreckt sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer.

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Dementsprechend sind die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Denn insoweit fehlt es an einer entsprechenden Harmonisierung im Bereich der Europäischen Union.

Der nationale Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich der Norm des Artikels 2 DSGVO auch nicht auf den Bereich nicht harmonisierter Steuern ausgedehnt.

Soweit sich die Kläger hinsichtlich eines auch auf die Einkommensbesteuerung erstreckenden sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO auf das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, BStBl I 2018, 185 (Randziffern 3 und 22; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020 IV A 3-S 0130/19/10017:004, 2019/1129406) berufen, vermag ihnen das Gericht ebenfalls nicht zu folgen.

Denn es erachtet es schon nicht als zulässig, wenn die Finanzverwaltung und nicht der hierzu gegebenenfalls aufgerufene und befugte Gesetzgeber im Wege eines (bloßen) BMF-Schreibens den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern ausdehnte. Die Finanzverwaltung darf – auch nicht zu Gunsten eines Steuerpflichtigen – von gesetzlichen Bestimmungen nicht abweichen. Insoweit können sich die Kläger mit Erfolg auch nicht auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

FG Niedersachsen, Urteil v. 28.1.2020 – 12 K 213/19

 

 

Stand: 20.04.2020