Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragter
Der BFH hat mit Urteil vom 14. Januar 2020[1] die Tätigkeit eines selbständigen, auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalts als selbständiger externer Datenschutzbeauftragter gem. § 4f BDSG für verschiedene (meistens größere) Unternehmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.

