Änderung der StBVV
Die Änderungen der StBVV treten voraussichtlich zum 1. Juli 2020 als Teil der „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Überblick finden Sie hier.
Die Änderungen der StBVV treten voraussichtlich zum 1. Juli 2020 als Teil der „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Überblick finden Sie hier.
Die Große Koalition hat am 3.6.2020 im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets beschlossen, die Umsatzsteuersätze befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % zu senken. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist.
Am 5.6.2020 hat der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Diese enthält u.a. auch Anpassungen der StBVV. Folgende Punkte der Mantelverordnung sind hervorzuheben!
Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019 entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen.
Angesichts der Corona-Krise, die in unterschiedlicher Ausprägung alle Staaten rund um den Globus erfasst hat, ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark zurückgegangen. Entsprechend steht Deutschland als global vernetzte Exportnation vor der Herausforderung, die direkten Folgen der Pandemie für die Wirtschaft im Inland zu bekämpfen, Lieferketten wiederherzustellen und auf die verschlechterte weltwirtschaftliche Lage zu reagieren.
Zur Bewältigung der Corona-Krise hat die sich Große Koalition am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Aus steuerlicher Sicht sind dabei insbesondere folgende Punkte hervorzuheben.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Mai 2020 veröffentlicht wurden.
Die Finanzämter des Landes Sachsen-Anhalt werden ab 2. bzw. ab 15. Juni wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Für den Besuch des Finanzamts sind folgende Hinweise zu beachten.
§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des FA ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können die (höheren) Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Nach Auffassung des Thüringer FG sind auch Taxikosten als Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anzusehen.