Umzugskosten und Vorsteuerabzug

 

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019[1] entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen.

Im entschiedenen Fall sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist.

Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die übernommenen Umzugskosten insbesondere keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hätten. Die Übernahme der Maklerkosten durch den Arbeitgeber sei durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, so dass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine.

Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes zurücktritt, ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung hat auf diese BFH-Rechtsprechung nunmehr reagiert und wendet diese Rechtsprechung an, sofern die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.[2]

Zu beachten ist ferner, dass das BMF mit Schreiben vom 20. Mai 2020 neue Umzugskostenpauschalen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 festgelegt hat.[3]

 

 

[1] V R 18/18, HFR 2020, 60

[2] BMF-Schr. v. 3.6.2020 – III C 2-S 7100/19/10001:015

[3] BMF-Schr. v. 20.5.2020 – IV C 5-S 2353/20/10004:001

 

 

Stand: 08.06.2020