Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abbruchkosten und Werbungskostenabzug
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. August 2020 entschieden, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind.