Bundestag verabschiedet Behinderten-Pauschbetragsgesetz

 

Am 29.10.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. 

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen: 

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik 

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zusätzlich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird künftig eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 statt bislang 25 festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben: 

Pauschbeträge ab VZ 2021 
Grad der Behinderung von   Pauschbetrag in Euro 
20  384 
30  620 
40  860 
50  1.140 
60  1.440 
70  1.780 
80  2.120 
90  2.460 
100  2.840 

 

Die bisherigen Zusatzvoraussetzungen für die Gewährung eines Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 in § 33b Abs. 2 EStG fallen ersatzlos weg. 

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags 

Mit einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Diese sollen folgende Personen erhalten: 

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, 
  1. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. 

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 1 beträgt der Pauschbetrag 900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 Euro. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. 

Verbesserung beim Pflegepauschbetrag 

Erhöht wird überdies der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5. Für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 wird der Pflege-Pauschbetrag neu eingeführt. Laut Bundesregierung kann der Pflege-Pauschbetrag künftig unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen enthält und die häusliche Pflege persönlich durchführt. 

 

Hinweis: Das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden. 

 

 

 

Stand: 30.10.2020