Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2021
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 kann seit dem 1.10.2020 (= gesetzlicher Starttermin) bis 30.11.2021 gestellt werden.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 kann seit dem 1.10.2020 (= gesetzlicher Starttermin) bis 30.11.2021 gestellt werden.
Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 7/17 seine Rechtsprechung fortgesetzt , nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.
Wie der BFH mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden hat, können auch unbekannte Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist.
Im vergangenen Jahr hat sich der BFH in sieben Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert. Nun hat die Finanzverwaltung gleich lautende Ländererlasse bekanntgegeben.
Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte.
Der BFH hat in seinem vom 22.8.2013 – V R 37/10 festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird.
Das BMF hat mit Schreiben vom 29.9.2020 - IV C 5 -S 2334/19/10009 :00 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Stellung genommen.
Das BMF hat in einem erst jetzt veröffentlichten Schreiben vom 18. August 2020[1] die Auffassung vertreten, dass die Verlängerungen der Nichtbeanstandungsregelung durch 15 Bundesländer nicht von der Rechtslage gedeckt sei.
Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom 29. Juli 2020 zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 geäußert.