BMF: Begriff der Werklieferung/Werkleistung -Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE 

 

Der BFH hat in seinem vom 22.8.2013 – V R 37/10 festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be– oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist. 

 

Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 UStAE wird nun wie folgt gefasst:  

 

„Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be– oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128). 

 

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben. 

 

BMF-Schreiben vom 1.10.2020 – III C 2 -S 7112/19/10001 :001 >>

 

 

Stand: 02.10.2020