BMF: Mehrere neue Erlasse zur Grunderwerbsteuer
Die Finanzverwaltung hat mehrere Erlasse zu den §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 3a, 3 und 6 GrEStG veröffentlicht. Die umfangreichen Ausführungen enthalten viele Beispiele und Schaubilder.
Die Finanzverwaltung hat mehrere Erlasse zu den §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 3a, 3 und 6 GrEStG veröffentlicht. Die umfangreichen Ausführungen enthalten viele Beispiele und Schaubilder.
Das Qualitätssiegel "Familienfreundlicher Arbeitgeber" bietet Arbeitgebern eine Prüfung und Bewertung ihrer mitarbeiterorientierten und familienfreundlichen Personalpolitik nach einem standardisierten Prozess. Zentral ist bei der Bewertung die Glaubwürdigkeit und Authentizität des Engagements für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Ab sofort stehen die gemeinsamen Hinweise des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in einer aktualisierten Fassung zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 8.10.2018 – III C 3 – S 7344/18/10001 hat das BMF die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019 bekannt gegeben.
Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern.
Das BMF hat den Referentenentwurf für das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) veröffentlicht.
Im Verfahren V R 49/17 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Bauträger einen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer hat.
Unternehmensbewertungen gehören nicht zum „alltäglichen“ Geschäft eines Unternehmers oder seines Steuerberaters. Dennoch ist es unerlässlich, das Unternehmen zu bewerten, wenn es beispielsweise verkauft oder vererbt werden soll.
Ermessensfehler liegen vor, wenn die Finanzbehörde nicht gesehen hat, dass ihr Ermessen zusteht, eine „Ermessensreduzierung auf Null“ verkannt hat, nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat oder den Zweck der Ermessensnorm nicht hinreichend beachtet hat.
Wer Steuern hinterzieht, soll bestraft werden. Darüber besteht weitestgehend Einigkeit. Streitig aber ist, ob sich auch jemand dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen und folglich auch bestraft werden kann, obwohl die Behörden Kenntnis von allen steuerlichen Vorgängen hatten.