[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]SFTCelle 2018: Steuerhinterziehung trotz Kenntnis der Behörden möglich?

Wer Steuern hinterzieht, soll bestraft werden. Darüber besteht weitestgehend Einigkeit. Streitig aber ist, ob sich auch jemand dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen und folglich auch bestraft werden kann, obwohl die Behörden Kenntnis von allen steuerlichen Vorgängen hatten. § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) setzt voraus, dass der Täter „die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt“ und dadurch Steuern hinterzieht.

Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei Streck, Mack und Schwedhelm, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, Köln, Berlin, München, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFTCelle  Steuerfachtagung und Zukunftskongress 2018 mit insgesamt 250 Teilnehmern darauf hin, dass um das Merkmal der „Unkenntnis“ ein seiner Ansicht nach bemerkenswerter Streit entbrannt ist, der bislang zwischen verschiedenen Gerichten ausgeführt wird.

Als Beispiel führte Wulf den Fall an, dass ein Steuerpflichtiger ein hohes Gehalt als GmbH-Geschäftsführer bezog und darüber hinaus an einer Personengesellschaft mit einem Gewinnanteil von rund 3,5 Millionen Euro beteiligt war. Der Gewinn wurde bei der Personengesellschaft ordnungsgemäß erklärt und dem Einkommensteuer-Finanzamt elektronisch durch die sogenannte ESt-4B-Mitteilung mitgeteilt. Weil die Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wurde, schätzte das Finanzamt. Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein und reichte seine Einkommensteuererklärung nach. Die Staatsanwaltschaft klagte den Steuerpflichtigen wegen Umsatzsteuerhinterziehung „durch Unterlassen“ im Sinne des § 370 AO an. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Liegen der zuständigen Stelle des Finanzamts alle Besteuerungsgrundlagen vor, scheide eine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung aus.

Das Landgericht Aurich hingegen vertritt die eine gänzlich andere Auffassung. Die Erfüllung des Merkmals „In-Unkenntnislassen“ hinge nicht vom Kenntnisstand der Finanzbehörde ab. Das Landgericht beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der es abgelehnt hatte, in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO das Merkmal der Unkenntnis hineinzulesen.

Nach Wulf könnte dieser Streit für die Zukunft erhebliche Bedeutung für alle Fälle gewinnen, in denen nach neuem Recht Besteuerungsgrundlagen – ähnlich wie über die ESt-4B-Mitteilungen – elektronisch an das Veranlagungsfinanzamt übermittelt werden. Hier sind unterschiedliche Konstellationen denkbar, in denen die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen davon abhängig sein kann, ob man die „Unkenntnis“ für ein objektives Tatbestandsmerkmal hält, oder ob man meint, dies beschreibe nur das Verhalten des Täters. Nach Wulfs Meinung ist die Auffassung des Landgerichts Aurich abwegig. Es bliebe zu hoffen, dass die bislang nahezu einhellige Auffassung sich durchsetzt.

 

 

Stand: 8.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]