[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]SFTCelle 2018: Unternehmensbewertung – eine Herausforderung vor allem bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen

Unternehmensbewertungen gehören nicht zum „alltäglichen“ Geschäft eines Unternehmers oder seines Steuerberaters. Dennoch ist es unerlässlich, das Unternehmen zu bewerten, wenn es beispielsweise verkauft oder vererbt werden soll. Bei großen Kapitalgesellschaften ist die Bewertung in aller Regel einfacher, da – zumindest als Anhaltspunkt – Börsenwerte existieren. Bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen, sogenannten KMU dagegen, können sich Besonderheiten bei der Bewertung ergeben – unabhängig von ihren quantitativen Merkmalen. Diese Besonderheiten ergeben sich nach den Erfahrungen des Konstanzer Prof. Dr. Manfred Pollanz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die er im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFTCelle 2018 Steuerfachtagung und Zukunftskongress mit den Teilnehmern teilte, insbesondere aus der Tatsache, dass KMU im Gegensatz zu großen Unternehmen oftmals nicht über ein von den Unternehmenseignern weitgehend unabhängiges Management verfügen, so dass der unternehmerischen Fähigkeit der Eigentümer erhebliche Bedeutung zukommt. Weitere qualitative Besonderheiten bestehen häufig in Überschneidungen zwischen betrieblicher und privater Sphäre, zu nicht marktgerechten Konditionen vergütete Mitarbeit von Familienmitgliedern der Eigentümer, eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten aufgrund fehlenden Zugangs zum Kapitalmarkt.

Oft ist auch die Aussagekraft der Rechnungslegung eingeschränkt, vor allem weil in der Regel keine geprüften Abschlüsse vorliegen, weil eine Unternehmensplanung fehlt oder – falls doch vorhanden – nicht dokumentiert wurde oder weil das Geschäftsmodell eine nur geringe Diversifikation aufweist. Pollanz‘ Rat deshalb: Bei der Ermittlung eines objektivierten UW für KMU ist daher besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung des Bewertungsobjekts, die Zuverlässigkeit der vorhandenen Daten und der Bestimmung der übertragbaren Ertragskraft zu legen.

Bewerter dürfen nicht automatisch davon ausgehen, dass die ihnen vorliegenden Abschlüsse die wirtschaftliche Situation zutreffend wiedergeben. Bei durch Steuerberatern erstellten Jahresabschlüssen besteht in Abhängigkeit vom zugrunde gelegten Auftragsinhalt (Erstellung ohne Beurteilungen, Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen) eine abgestufte Verlässlichkeit des Zahlenmaterials. In solchen Fällen hat sich der Steuerberater in geeigneter Weise von der Verlässlichkeit der wesentlichen Basisdaten zu überzeugen, seine hierzu getroffenen Feststellungen im Bewertungsgutachten darzulegen sowie auf Informationsmängel hinzuweisen. In jedem Fall sollte eine Vollständigkeitserklärung eingeholt werden.

Bei unzureichenden Planungsrechnungen hat der Bewerter zunächst die Unternehmensleitung aufzufordern, speziell für die Zwecke eine Planung für den nächsten Zeitraum von ein bis fünf Jahren vorzulegen. Anschließend muss er die Zuverlässigkeit solcher Planungsrechnungen kritisch hinterfragen und gegebenenfalls modifizieren. Ist die Unternehmensleitung nicht in der Lage, eine aussagefähige Planungsrechnung vorzulegen, ist es zulässig, dass der Bewerter die Zukunftsprognose selbst erstellt. Natürlich ist in einem solchen Fall im Bewertungsgutachten der Grad der Mitwirkung des Bewerters bei der Erstellung oder der Dokumentation der Planung offenzulegen.

 

 

Stand: 11.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]