BFH: Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen

 

 

Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen.

Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der “bisherige” und der “neue” Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des “bisherigen” Betriebs nicht entgegen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 19.12.2019 – IV R 8/17 entschieden (Änderung der Rechtsprechung).

 

 

Urteilsfall:

 

Im Streitjahr 2012 fand ein unterjähriger Gesellschafterwechsel bei der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, statt. F und M veräußerten ihre Kommanditanteile an Z, der fortan alleiniger Kommanditist der Klägerin war. Zum Zeitpunkt des Verkaufs wurde ein Zwischenabschluss erstellt, woraus sich bis zum Ausscheiden von F und M ein Gewerbeertrag i.H.v. 75.735.884,73 € ergab. Der nach dem Ausscheiden der Altgesellschafter entstandene Gewerbeverlust betrug 7.803.251,02 €. Unter Berücksichtigung der jährlichen Sondervergütung für die nicht am Ergebnis der Klägerin beteiligten Komplementär-GmbH i.H.v. 1.528,35 € ergab sich für das Jahr 2012 insgesamt ein Gewerbeertrag von 67.934.162 €. Der für das Vorjahr festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust betrug 50.384.971 €.

Die Höhe des Verlustabzugs ermittelte die Klägerin unter Zugrundelegung des bei den Altgesellschaftern entstandenen Gewerbeertrags von 75.735.884,73 €. Das FA hingegen berechnete den Verlustabzug ausgehend von einem Gewerbeertrag des gesamten Jahres i.H.v. 67.934.162 €, was zu einem verminderten Verlustabzug und damit einem höheren Gewerbesteuermessbetrag führte. Das FG folgte im Ergebnis der Berechnung des FA.

 

 

Entscheidung des BFH:

 

Der Steuermessbetrag ist für das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht während des Kalenderjahrs fortbesteht; er ist für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht nur für diesen Zeitraum bestanden hat. Ein partieller Unternehmerwechsel hat keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft. Durch die Veräußerung der Kommanditanteile von F und M an Z ist es nur zu einem solchen partiellen Unternehmerwechsel gekommen, der dementsprechend nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum führen konnte.

Das FG hatte jedoch verkannt, dass auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nacheinander mehrere Gewerbebetriebe haben kann. Deshalb hatte es sich auf die gewerbliche Prägung der Klägerin berufen und nicht weiter ein Ende der sachlichen Steuerpflicht der Klägerin während des Kalenderjahrs geprüft.

Für eine solche Prüfung hat der BFH im Besprechungsfall z.T. geänderte Maßstäbe aufgeführt: Die Einstellung des bisherigen und der Beginn eines neuen Gewerbebetriebs ist nach den Kriterien für die Bestimmung der Unternehmensidentität zu prüfen. Unter Gewerbebetrieb ist in diesem Zusammenhang die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an.

Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des “bisherigen” Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).

Sind nach der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände der bisherige und der neue Betrieb nicht identisch, endet die sachliche Steuerpflicht für den bisherigen Betrieb mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit und es beginnt (ggf.) eine (neue) sachliche Steuerpflicht mit Aufnahme der (neuen) werbenden Tätigkeit. Entsprechend endet der Erhebungszeitraum für den bisherigen Betrieb und es beginnt (ggf.) ein (neuer) Erhebungszeitraum für einen neuen Betrieb. Fällt die Einstellung der bisherigen werbenden Tätigkeit nicht mit dem Ablauf des Kalenderjahrs zusammen, kommt es für den bisherigen Betrieb zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum i.S. des § 14 Satz 3 GewStG.

 

BFH-Urt. v. 19.12.2019 – IV R 8/17 >>

 

 

Stand: 04.05.2020