[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH: Kein Abzug von gesellschaftsvertraglich veranlasster Übernahme von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

 

Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind.

4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet (BFH, Urteil v. 7.3.2019 – IV R 18/17).

 

Urteilsfall:

Die Klägerin ist eine Ende 2011 gegründete GmbH & Co. KG. Persönlich haftende, nicht am Kapital beteiligte Gesellschafterin war eine GmbH (Komplementär-GmbH), Kommanditisten waren zu gleichen Teilen A und B. Beide waren zugleich am Stammkapital der Komplementär-GmbH je zur Hälfte beteiligt.

 

A und B waren ferner zu je 50 % an der 1995 gegründeten D-GmbH beteiligt. Mit notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom Januar 2012 wurde das Vermögen der D-GmbH im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1.7.2011 auf die Klägerin übertragen.

 

Im Mai 2012 veräußerte A seinen Gesellschaftsanteil an der Klägerin mit Wirkung zum 1.5.2012 an B. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, die nach § 18 Abs. 3 UmwStG anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

Im Rahmen ihrer Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin aus dem Verkauf des Kommanditanteils durch A einen Veräußerungsgewinn. Das FA ließ im Feststellungsbescheid den von A übernommenen Teil der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten außer Ansatz. Die Gewerbesteuer sei nach § 4 Abs. 5b EStG VZ 2012 nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig.

 

Urteil des BFH:

Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. Privat veranlasste Aufwendungen können folglich keine Veräußerungskosten sein.  Ebenso wenig kommt eine Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, als Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG in Betracht.

 

Im Streitfall ermöglichen die bisherigen Feststellungen des FG keine Entscheidung der Frage, ob die streitigen Aufwendungen des A betrieblich veranlasst und deshalb bei der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns Gewinn mindernd zu berücksichtigen sind oder ob sie außerbetrieblich, insbesondere gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher nicht zu berücksichtigen sind.

 

Jedenfalls steht § 4 Abs. 5b EStG dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.

 

BFH-Urteil v. 7.3.2019 – IV R 18/17 >>

 

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Stand: 3.5.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]