[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften

 

Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell). § 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung.

 

Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.

 

Der festgesetzte (negative) Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid hat gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (BFH-Urteil v. 11.12.2018 – III R 23/16).

 

Urteilsfall:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die sich auf das operative Leasinggeschäft mit Endkunden spezialisiert hat. Zum Zwecke der Refinanzierung veräußert sie die Leasinggüter an eine weitere Leasinggesellschaft und least diese dann zurück, um sie an die Endkunden weiter zu verleasen (sog. Doppelstockmodell). Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG)., Fraglich ist, ob die in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteile gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.

 

Das FA nahm für die strittigen VZ 2009 bis 2011 eine Hinzurechnung der Leasingraten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in Höhe von jeweils 20 % vor. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück. Da die Klägerin als Leasingnehmerin weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Leasinggegenstände werde, habe sie die an die Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Insoweit sei das Gewerbesteuerprivileg des § 19 Abs. 4 GewStDV nicht anzuwenden, wonach bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG eine Hinzurechnung unterbleibt, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des KWG entfallen.

 

Urteil des BFH:

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung sind gegeben: Eine „Benutzung“ der geleasten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG liegt auch dann vor, wenn diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften an eine weitere Person verleast oder vermietet werden (vgl. zur Zwischenvermietung BFH, Urteil v. 8.12.2016 – IV R 55/10, BStBl II 2017, 722, Rz. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, bei Leasing im sog. Doppelstockmodell Ausnahmen zu machen.

 

Eine Hinzurechnung entfällt nicht nach § 19 Abs. 4 GewStDV; denn bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.

19 Abs. 4 GewStDV ist nicht dahingehend erweiternd auszulegen, dass das hierin enthaltene Gewerbesteuerprivileg alle Finanzierungsbestandteile der in § 8 Nr. 1 GewStG geregelten Hinzurechnungsvorschriften umfassen soll.

 

Wenn sich das Gewerbesteuerprivileg (§ 19 Abs. 4 GewStDV) bei Leasing im sog. Doppelstockmodell letztlich nur für die (Besitz-)Leasinggesellschaft als vorteilhaft erweist und nicht auch für die von der (Betriebs-)Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten gilt, liegt dies an der von ihr selbst gewählten Gestaltung.

 

Hinweis:

Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass der festgesetzte (negative) Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes hat.

 

BFH-Urteil v. 11.12.2018 – III R 23/16 >>

 

 

Stand: 3.5.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]