Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur E-Mail-Kommunikation
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine ausführliche Information zur E-Mail-Kommunikation veröffentlicht. Darin werden folgende Punkte erläutert.
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine ausführliche Information zur E-Mail-Kommunikation veröffentlicht. Darin werden folgende Punkte erläutert.
Die größte Hürde vor allem für kleine und mittelgroße GmbHs und Aktiengesellschaften dürfte das Finden eines Nachfolgers für das Unternehmen sein. Aber selbst wenn diese Hürde genommen worden ist, steht der Unternehmer und sein Nachfolger vor neuen Herausforderungen, wie Prof. Dr. Guido Förster betonte.
Im Jahr 2000 schuf der BFH den Begriff des „Gesamtplans“. Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein hob beim Steuerforum 2019 in Hannover hervor, dass diese „Gesamtplanrechtsprechung“ ein erhebliches Risiko für die Gestaltungspraxis darstellt.
Das BMF hat gem. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekanntgegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (BMF-Schr. v. 22.2.2019 – IV C 7 – S 3225/16/10001).
Der BFH hat durch Urteil vom 5.12.2018 (Az.: XI R 44/14) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien.
Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 8.11.2018 (Az.: III R 13/16) zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden.
Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar.
Das FG Köln hat mit Urteil v. 11. Oktober 2018 eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall ging es um die Gewährung eines am Markt sonst nicht erzielbaren Rabatts eines Automobilherstellers. Er gewährte aber nicht den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens diesen Rabatt.
Fraglich war bislang, ob ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis mit Dienstwagengestellung einem Fremdvergleich standhält. Hierzu hat der BFH eine für die Praxis negative Entscheidung getroffen. Nach Auffassung des BFH ist die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich.
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