BFH: Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang
Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der BFH mit Urteil vom 12. März 2019 – IX R 34/17 entschieden hat.

