[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF: Neufassung der GoBD

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 11.7.2019 die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) neu gefasst. Die Verwaltung reagiert damit auf Forderungen der steuerberatenden Berufe und der Wirtschaft, die Grundsätze an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen.

Anpasst wurden insbesondere die folgenden Regelungen:

Die Digitalisierung von Belegen mittels mobiler Endgeräte wie z. B. Smartphones wird explizit anerkannt (Rn. 130). Dies kann auch im Ausland geschehen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland). Erfolgt im Zusammenhang mit einer, nach § 146 Absatz 2a AO genehmigten, Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nach Rz. 136 nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung hat zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen.

Nach dem bildlichen Erfassen dürfen die entsprechenden Papierdokumente entsprechend Rz. 140 der GoBD vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind.

Bei der Konvertierung von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in unternehmenseigene Formate (sog. Inhouse-Formate) ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht länger die Aufbewahrung beider Versionen erforderlich (Rn. 135).

Die Neufassung der GoBD reagiert auf die immer häufiger genutzte Cloud-Technologie. So könen DV-Systeme vom Steuerpflichtigen nach Rz. 20 als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden.

 

BMF-Schreiben v. 11.7.2019 – IV A 4 -S 0316/19/10003 :001 >>

 

 

Stand: 18.7.2019

 

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