Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Verlängerung der Umsatzsteuersatzreduzierung
Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

