Besteuerung von Aufsichtsrats- und ähnlicher Tätigkeiten
Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das Niedersächsische FG erneut zur Steuerbarkeit der Tätig-keit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.
Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das Niedersächsische FG erneut zur Steuerbarkeit der Tätig-keit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.
Werden Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.
Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus "Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt, wenn die Musikauffüh-rungen aus der Sicht eines "Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen – so der BFH.
Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung im Ausland, so stellt sich die Frage nach dem Ort der sonstigen Leistung. § 3a UStG sieht insoweit eine recht komplizierte Regelung vor. Dies gilt insbesondere, wenn zum Beispiel ein Berater für eine gewisse Zeit im Ausland tätig ist und daher die Frage zu beantworten ist, ob er dort eine Betriebsstätte oder eine feste Niederlassung unterhält.
Das FG Düsseldorf misst der Frage der umsatzsteuerlichen Abgrenzung der – nicht unternehmensfähigen – Bruchteilsgemeinschaft zu einer personengleichen wirtschaftlich tätigen GbR grundsätzliche Bedeutung zu und hat daher die Revision zugelassen.
Die Finanzverwaltung hat sich dazu geäußert, wann ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG vorliegt und den UStAE entsprechend angepasst.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt.
Am 6. Januar 2021 ist bei uns ein Schreiben von Finanzminister Hilbers eingegangen, in dem er auf das BMF-Schreiben vom 21.12.2020 hinweist, wonach eine nicht fristgebundene Verlängerung von einem Monat, d.h. bis zum 31.3.2021 für die Steuererklärung 2019 gewährt wird. Damit reagierte die Finanzverwaltung auch auf Schreiben von Präsidenten Christian Böke vom 19.11. und 9.12.2020.
Die nach § 36 SGB VI geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt ab dem 1. Januar 2021 von 44.590 € auf 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Aufgrund der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 ist davon auszugehen, dass nach Erlass der entsprechenden Verordnung in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt keine Präsenzseminare bis zum 31.01.2021 stattfinden dürfen. Aktuell liegt diese Verordnung noch nicht vor. Sobald die entsprechende Verordnung vorliegt, werden alle Präsenzseminare abgesagt.