Gerichtsvollzieher: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte?
Ein Gerichtsvollzieher unterhält am Sitz des Amtsgerichts seine erste Tätigkeitsstätte, so das FG Baden-Württemberg. Damit können die Fahrten des Gerichtsvollziehers nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.