Neues zum Realsplitting
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind nach Maßgabe von § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Abzugsvoraussetzung hierfür ist, dass der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.

