[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Neues zum Realsplitting

 

Zahlt eine Krankenkasse Beiträge an einen Mandanten zurück, muss der Sonderausgabenabzug für die laufenden Versicherungsbeiträge entsprechend gekürzt werden. Bonuszahlungen der Krankenkassen können wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sein.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Prämienzahlungen:
    Nach § 53 Abs. 1 SGB V von einer Krankenkasse an den Mandanten dafür geleistete Prämienzahlungen, dass der Mandant einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt, mindern die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.[1]
  • Dividendenzahlungen:
    Erhält ein Mandant eine Dividendenzahlung (z. B. TK-Dividende), weil die erwirtschafteten Überschüsse der Krankenkasse die zu bildende Rücklage übersteigen, liegt eine sonderausgabenabzugsmindernde Beitragsrückerstattung vor.[2]
  • (Individuelle bzw. pauschale) Bonuszahlungen:
    Erstattet die Krankenkasse dem Mandanten nach Maßgabe von
    65a SGB V individuelle Kosten, die er für Gesundheitsmaßnahmen aufgewandt hat, tritt keine Minderung des Sonderausgabenabzugs ein. Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme („pauschale“ Bonuszahlungen wie z. B. Vorsorgebonus), die ebenfalls nach § 65a SGB V gewährt werden, qualifiziert die FinVerw weiterhin als sonderausgabenabzugsmindernde Beitragsrückerstattungen.[3] Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH in den anhängigen Revisionsverfahren dieser Auffassung anschließen wird.[4]

Die Finanzverwaltung hat in 2019 beschlossen, dass Prämien für die Vermittlung von Mitgliedschaften in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung beim Prämienempfänger nicht als Beitragsrückerstattung die abziehbaren Sonderausgaben mindern. Bei den Prämien für die Mitgliederwerbung handelt es sich jedoch um Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerpflichtig, sofern sie in der Summe 256 EUR oder mehr betragen.[5] Betragen die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG im jeweiligen VZ weniger als 256 EUR, bleiben sie steuerfrei.

 

Praxishinweis

Bislang gingen die Krankenkassen davon aus, dass solche „Werbeprämien“ zu einer Minderung der Sonderausgaben führen und übertrugen diese Werte im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung. Im Rahmen der Veranlagung besteht keine Bindung an die elektronisch übermittelten Daten. Kann im Einzelfall nachgewiesen werden, dass in der elektronischen Datenübermittlung auch „Werbeprämien“ enthalten sind, mindern diese die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht mehr. Es ist aber eine Einkünfteerfassung gem. § 22 Nr. 3 EStG zu prüfen. Bei den bis Ende Februar 2020 zu übertragenden elektronischen Daten für den VZ 2019 ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen die neue Rechtsauslegung berücksichtigen werden. Der Berater muss gleichwohl den Mandanten wegen der eventuellen Einkünfteerfassung hierauf ansprechen.

 

[1] BFH-Urt. v. 6.6.2018 – X R 41/17, BStBl II 2018, 648

[2] Hessisches FG, Urt. v. 22.2.2018 – 4 K 174/17, EFG 2018, 1028, rkr.

[3] Siehe auch FG Münster, Urt. v. 13.6.2018 – 7 K 1392/17 E, EFG 2018, 1361, rkr.

[4] Sächsisches FG, Urt. v. 5.4.2018 – 8 K 1313/17, EFG 2018, 1632, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 16/18 und Sächsisches FG v. 20.9.2018 – 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18; siehe auch Gerauer, NWB 40/2018, 2912

[5] Zur Übernahme von Renovierungskosten durch die Fernsehshow „Zuhause im Glück“ und der Auslösung von Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG siehe FG Köln, Urt. v. 28.2.2019 – 1 V 2304/18, EFG 2019, 895, rkr.

 

Stand: 28.8.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]