[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Steuervergünstigungen, die bestimmte Unternehmen selektiv begünstigen, können unionsrechtswidrige und damit unerlaubte staatliche Beihilfen darstellen, die der Beihilfeempfänger, also das Unternehmen, zurückzahlen muss. Dies ist nicht nur ein Thema für Apple, Amazon oder Starbucks. Auch der Mittelstand ist davon potentiell betroffen. Das zeigte am 27.11.2017 das Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.V. mit dem Titel „Europäisches Beihilfenrecht und Steuern – Ein Thema für den Mittelstand“.

 

Prof. Dr. Ekkehart Reimer, Institut für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg, führte in seinem Impulsreferat aus, dass das Beihilfenrecht im Gegensatz zu den Grundfreiheiten auch zahlreiche innerstaatliche Fälle, die für sich genommen keinen Binnenmarktbezug aufwiesen, erfasse. Ausreichend sei nämlich schon, dass die mitgliedstaatlichen Vorteile die Wettbewerbsneutralität zwischen den Mitgliedstaaten nur potentiell beeinträchtige.

 

Der wissenschaftliche Beirat beim BMF sieht beihilfenrechtliche Risiken in folgenden Regelungen:

  • Sanierungserlass und Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3a EStG, § 7b GewStG)
  • Steuervergünstigung für Elektroautos
  • Sonderabschreibung für den Wohnungsbau
  • Sonderregeln der Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)
  • erbschaftsteuerrechtliche Vergünstigungen für Unternehmensvermögen (§§ 13a ff. ErbStG)

 

 

Exemplarisch nannte Prof. Dr. Reimer weitere Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz:

  • Rücklage nach § 6b EStG (Begünstigung grundbesitzender Unternehmen gegenüber Unternehmen, deren stille Reserven in beweglichen Wirtschaftsgütern verkörpert sind)
  • Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG (da beschränkt auf KMU)
  • Freibeträge bei Betriebsveräußerungen nach §§ 14 S. 2, 14a, 16 Abs. 4 und 18 Abs. 3 EStG

 

Die abschließende Podiumsdiskussion, moderiert von Prof. Dr. Roman Seer, Ruhr-Universität Bochum, mit Vertretern der europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie aus der Beraterschaft zeigte die bestehende Rechtsunsicherheit aber auch das Haftungsrisiko für die steuerberatenden Berufe auf.

 

Insbesondere der nicht gegebene Vertrauensschutz bezüglich des Bestands mitgliedstaatlicher Gesetze wurde als besonders belastend empfunden. Steuerpflichtige können selbst dann nicht auf den Bestand einer Steuervergünstigung vertrauen, wenn der Mitgliedstaat ihnen darüber eine positive verbindliche Auskunft erteilt hat. Daher sollten Unternehmen und ihre Berater darauf achten, ob ein Mitgliedstaat die Vorschriften, die beihilfenrechtliche Risiken bergen, bei der EU-Kommission notifiziert hat.

 

Parallel dazu seien die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Notifizierungspflichten nachzukommen. Auch die bisher nicht gegebene Transparenz im Notifizierungsverfahren und im vorgelagerten Prä-Notifizierungsverfahren sei zur Erhöhung der Rechtssicherheit herzustellen.

 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war durch seinen Geschäftsführer StB/Syndikusrechtsanwalt Norman Peters vertreten.

 

Stand: 7.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]