[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Gem. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Mit Urteil vom 21.2.2018 (Az.: VI R 25/16) hat der BFH festgestellt, dass es für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG nicht ausreicht, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

Urteilsfall:

Die Klägerin vertreibt u.a. Fotokameras. In den Jahren 2006 bis 2010 führte sie in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm durch. Teilnahmeberechtigt waren beratende (nicht bei der Klägerin beschäftigte) Fachverkäufer im stationären Handel und damit selbständige Betriebsinhaber sowie deren Angestellte. Jeder Fachverkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte der Klägerin an Endverbraucher sogenannte Bonuspunkte sammeln. Nach einer Registrierung als “Clubmitglied” konnte er die gesammelten Punkte dort “einlösen” und aus einem Prämienkatalog verschiedene Sachprämien und Gutscheine kostenfrei bestellen. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A-GmbH der Klägerin in Rechnung.

In den Lohnsteuer-Anmeldungen für die streitigen Lohnzahlungszeiträume unterwarf die Klägerin die ihr von der A-GmbH in Rechnung gestellten Prämien einer pauschalen Lohnbesteuerung mit 30 %. Die Klägerin wendete sich später gegen die Besteuerung nach § 37b EStG.

Entscheidung des BFH:

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger (beispielweise eines Kunden des Steuerpflichtigen) hinzutritt, reicht deshalb nicht aus.

Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen dem Zuwendenden (Steuerpflichtigen) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, d.h. freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt.

Die Prämie war das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte der Klägerin. Erbrachte der Teilnehmer die Leistung (vorliegend den Verkaufserfolg) erwarb er den Prämienanspruch gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat die Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt. Sie sind nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellen die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.

BFH-Urteil vom 21.2.2081, Az.: VI R 25/16 >>

 

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Stand: 25.4.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]