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Mit Beschluss vom 21.8.2013 (Az.: 7 K 143/07) legt das Niedersächsische Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz verfassungskonform sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer werde der Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt, so zum Beispiel bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) oder bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG). Hierfür liegt nach Auffassung der Richter kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dem Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2009 die Frage vorgelegt, ob der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Vorlage für unzulässig erklärt.

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