Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 (§ 111 EStG)
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person ist bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Alleinige Voraussetzung für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf null Euro (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG).
Anpassung von Vorauszahlungen für 2019 (§ 110 EStG)
Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde die bisher im Verwaltungswege eröffnete Möglichkeit zur Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 gesetzlich verankert, modifiziert und erweitert.
Land unter wegen Corona-Pandemie: DStV fordert Entlastungen für Berufsangehörige
Land unter wegen Corona-Pandemie: DStV fordert Entlastungen für Berufsangehörige DStV-Präsident Elster ist in größter Sorge. Die Hilferufe der kleinen und [...]
DStV jubelt: „NACHDIGAL“ fängt an zu fliegen!
Mitten in der Corona-Krise zeigt sich für die Kanzleien ein Lichtstreif am Horizont. Sie arbeiten seit Monaten zum Erhalt der Existenz ihrer Mandanten am Anschlag. Bayern startete nun das Digitalisierungsprojekt „NACHDIGAL“. Der elektronische Belegversand an das Finanzamt ist dort endlich möglich.
DStV erfolgreich: Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 verlängert
Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, wird bis zum 30.9.2020 verlängert. Dies teilte das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit

