LStN: Protokoll zur 164. Sitzung des Arbeitskreises und Hinweise des Landesamtes für Steuern

 

Im Rahmen der halbjährlich stattfindenden Besprechung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen (LStN) mit Vertretern des Steuerberaterverbandes sowie der Steuerberaterkammer wies das LStN auf folgende Punkte hin:

 

Kassen-Nachschauen ab Oktober 2020 

Das LStN hat die Finanzämter angewiesen, anlässlich von Kassen-Nachschauen ab Oktober 2020 verstärkt zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben (Implementierung TSE) umgesetzt werden bzw. ob die Voraussetzungen für die Billigkeitsmaßnahme (stillschweigende antragslose „Fristverlängerung“ unter gewissen Auflagen) vorliegen. Beanstandungen werden dem jeweils zuständigen Finanzamt für Fahndung und Strafsachen gemeldet und können nach § 379 AO geahndet werden.

 

Informationsblatt „Unterstützung des Finanzamtes bei der maschinellen Verarbeitung von Erklärungen“ 

Das Informationsblatt „Unterstützung des Finanzamtes bei der maschinellen Verarbeitung von Erklärungen“ wurde aktualisiert. Es enthält Empfehlungen, in welchen Fällen es sinnvoll ist, ab Geltung der Belegvorhaltepflicht Belege einzureichen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf §§ 7b und 35c EStG hinzuweisen. 

Für die Prüfung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG sind die in der Anlage zum BMF-Schreiben v. 7.7.2020 zusammengestellten Angaben (Checkliste für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG) erforderlich. Der Steuerpflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen und die Anlage an sein örtlich zuständiges Finanzamt zu übersenden; spätestens jedoch nach Aufforderung vorzulegen. 

Um die Förderung nach § 35c EStG in Anspruch zu nehmen, bedarf es einer nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Die Bescheinigung wird daher nachgefordert werden müssen, wenn sie der Erklärung nicht beigefügt ist.

 

Vollmachtsdatenbank 

Die Verwaltung stellt vermehrt fest, dass Vollmachten, die elektronisch über das Verfahren Vollmachtsdatenbank übermittelt wurden, nicht unverzüglich nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses elektronisch widerrufen werden. Häufig erlangen die FÄ Kenntnis über das beendete Vertretungsverhältnis erst durch Rücksendung von Bescheiden durch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AdstB). In Folge entsteht in den FÄ ein erheblicher Nachbearbeitungsaufwand. Die Steuerverwaltung möchte daher auf die gesetzliche Mitteilungspflicht gem. § 80a Abs. 1 Satz 4 AO hinweisen, nach der bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses unverzüglich durch die AdstB ein Widerruf elektronisch über das Verfahren Vollmachtsdatenbank zu übermitteln ist und die AdstB bitten, hierauf verstärkt zu achten. Ggf. ist es auch hilfreich, wenn die AdstB ihre Mandanten noch einmal gezielt darauf hinweisen, dass eine Vollmacht, sofern sie nicht zeitlich beschränkt erteilt wurde, gegenüber der Finanzverwaltung gültig ist, bis sie widerrufen wird, und die Mandanten daher bei Wechsel ihres Steuerberaters entweder den vorherigen AdstB oder aber das zuständige FA entsprechend informieren sollten. 

 

 

Das vollständige Protokoll der – Corona-bedingt im schriftlichen Verfahren durchgeführten – 164. Sitzung des Arbeitskreises finden Sie im geschützten Mitgliederbereich unter Protokolle Finanzverwaltung >>

 

 

Stand: 3.12.2020