[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Urteil vom 14.01.2016 IV R 5/14 – Für unterjährig ausgeschiedene Mitunternehmer gibt es keine Gewerbesteueranrechnung

Entgegen der bisherigen Auffassung des BMF ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Mitunternehmer einer Personengesellschaft festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer an dieser beteiligt sind.

Ein Gesellschafter einer KG hat seinen Mitunternehmeranteil unterjährig veräußert und begehrte den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der KG nicht nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, sondern abweichend unter Berücksichtigung seines Veräußerungsgewinns auf die in diesem Veräußerungsjahr beteiligten Mitunternehmer zu verteilen. Das heißt, er wollte den laufenden Gewinn der KG nach dem allgemeinen Schlüssel verteilen und den Anteil, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, nur auf ihn selbst. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und teilte den Gewerbesteuermessbetrag für die Anrechnung nach § 35 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf alle in dem Jahr beteiligten Mitunternehmer auf. Der Gesellschafter erhob daraufhin Klage.

Der BFH entschied, dass der auf einen Veräußerungsgewinn eines Mitunternehmeranteils entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag entgegen der bisherigen Auffassung des BMF nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Mitunternehmer zu verteilen ist. Und zwar nur auf die Mitunternehmer, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer an der Personengesellschaft beteiligt sind. Nur diese werden wirtschaftlich über die Personengesellschaft mit der Gewerbesteuer belastet. Somit werden unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter bei Fortbestand der Personengesellschaft nicht in der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags berücksichtigt.

Daraus folgt, dass der unterjährige Anteilsveräußerer keine Gewerbesteueranrechnung auf den von ihm zu versteuernden Veräußerungsgewinn hat. Dafür werden die am Ende des Erhebungszeitraums verbleibenden Mitunternehmer überproportional, nämlich auch mit dem Anteil des Gewerbesteuermessbetrags, der auf den Veräußerungsgewinn unterjährig ausgeschiedener Gesellschafter entfällt, einkommensteuerrechtlich über § 35 EStG entlastet.

Dieser Nachteil des veräußernden Mitunternehmers und der gegenüberstehende Vorteil des Erwerbers sollten daher unbedingt im Rahmen der Verhandlungen über den Kaufpreis berücksichtigt und ausgeglichen werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]