Ermäßigter Steuersatz für Hauswasseranschlüsse

 

Die “Lieferung von Wasser“ durch die Wasserversorgungsunternehmen unterliegt nach dem UStG lediglich dem ermäßigten Steuersatz. Der EuGH und auch der BFH hatten bereits vor einigen Jahren geurteilt, dass dementsprechend auch das Legen eines Hausanschlusses dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn die Leitung die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht.[1] Die Finanzverwaltung wendete die Urteile an, allerdings nur für den Fall, dass der Hausanschluss durch das Wasserversorgungsunternehmen selbst gelegt wird. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei danach also auf den Fall beschränkt, dass die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.

Doch in 2012 hat zunächst der BGH entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht voraussetzt, dass der Hauswasseranschluss von demselben Unternehmen gelegt wird, das auch das Wasser liefert.[2] Und in 2018 hat der BFH gleichermaßen geurteilt, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann anzuwenden ist, wenn der Leistende kein Wasserversorgungsunternehmen ist.[3] Nunmehr erkennt die Finanzverwaltung <<verlinken auf:  auch dieses Urteil des BFH an.[4] Wird also eine Fremdfirma mit der Verlegung des Wasseranschlusses beauftragt, sind auch von diesem nur 7 Prozent Umsatzsteuer an den Bauherrn oder Grundstückseigentümer in Rechnung zu stellen.

 

Beispiel:

Eine GmbH führt Tiefbauarbeiten aus. Sie errichtet u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Die Auftragsvergabe erfolgt jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die GmbH, die Abrechnung findet jedoch direkt zwischen der GmbH und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt.

Die Rechnungslegung erfolgt getrennt, und zwar einerseits für die Herstellung des Anschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband und andererseits von der Grundstücksgrenze bis ins Haus gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn. Die Herstellung der Anschlüsse ist nicht mit weiteren Bauleistungen verbunden.

Für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse darf die GmbH den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von lediglich 7 Prozent erstellen, weil es sich bei diesen Leistungen um die “Lieferung von Wasser“ i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG handelt.

 

Das BMF-Schreiben enthält unter anderem folgende Kernaussagen:

  • Die Steuersatz-Begünstigung umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie z.B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung “Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen.
  • Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung “Legen eines Hauswasseranschlusses“ erbringt.
  • Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Insbesondere nicht begünstigt sind Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen.
  • Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.
  • Das “Legen von Hausanschlüssen“ durch das Versorgungsunternehmen stellt eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Der Charakter des Umsatzes als Bauleistung in Form der “Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz“ bleibt vollständig erhalten und das „Legen eines Hausanschlusses“ kann weiterhin einen Anwendungsfall des
    13b UStG darstellen.
  • Eine Personenidentität auf der Empfängerseite ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich.
  • Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbstständige Hauptleistung beurteilt werden. Eines Rückgriffs auf die neue BFH-Rechtsprechung bedarf es insofern nicht.

 

Praxishinweise

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – aber nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 7.4.2009[5] beruft.

Hauseigentümer sollten darauf achten, dass ihnen nur der ermäßigte Steuersatz in Rechnung gestellt wird – insbesondere, wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Zudem sollten Bauherren darauf achten, dass das Bauunternehmen tatsächlich nur über das “Legen des Hauswasseranschlusses“ und eventuelle Nebenleistungen, nicht jedoch über weitere Bauleistungen abrechnet ­– natürlich nur, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll und tatsächlich möglich ist. Zugegebenermaßen werden Betroffene das vielfach nicht beeinflussen können.

Für Altfälle sollte gegebenenfalls auf eine Berichtigung der Rechnung und eine Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer hingewirkt werden. Von Bedeutung ist diesbezüglich im Zweifelsfall folgende Passage des eingangs erwähnten BGH-Urteils vom 18.4.2012[6]:
“Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 3.067,14 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Diesen Betrag hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erlangt, da den Rechnungen nur der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % hätte zugrunde gelegt werden dürfen. § 818 Abs. 3 BGB steht diesem Bereicherungsanspruch nicht entgegen, weil die Beklagte die an das Finanzamt abgeführten, den Satz von 7 % übersteigenden Umsatzsteuerbeträge erstattet verlangen kann. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht die Rechnungen zu berichtigen.”

 

 

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[1] EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-442/05, BStBl 2009 II S. 328; BFH-Urteil vom 8.10.2008,
V R 27/06, BStBl 2009 II S. 325

[2] BGH-Urteil vom 18.4.2012, VIII ZR 253/11, BFH/NV 2012 S. 1406 Nr. 8

[3] BFH-Urteil vom 7.2.2018, XI R 17/17, BFH/NV 2018 S. 701 Nr. 6

[4] BMF-Schreiben vom 4.2.2021, III C 2-S 7221/19/10004:001, DStR 2021 S. 353 Nr. 6

[5] BMF-Schreiben vom 7.4.2009, IV B 8-S 7100/07/10024, BStBl I 2009 S. 531

[6] BGH-Urteil vom 18.4.2012, VIII ZR 253/11, BFH/NV 2012 S. 1406 Nr. 8

 

Stand: 09.03.2021