[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Der Jahresstart für KMU und ihre Mitarbeiter aus Steuersicht

 

Der „gelbe Schein“ wird elektronisch

Arbeitgeber müssen mittelfristig nicht mehr auf den Krankenschein in Papierform warten. Die Krankenkassen informieren sie dann auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Regelung ist zwar schon beschlossen. Sie tritt aber erst 2022 in Kraft.

 

Aufbewahrungsfristen elektronischer Steuerunterlagen verkürzt

Die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird einfacher. Wechseln Unternehmen ihre Steuersoftware, müssen sie die alten Datenverarbeitungsprogramme nicht mehr zehn Jahre lang in Betrieb halten. Sie können künftig bereits fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein maschinell lesbarer und auswertbarer Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Das gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1.1.2020 noch nicht abgelaufen ist.

 

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?

Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1.1.2020 beträgt er sodann 9,35 € pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 € beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur circa 48 Stunden im Monat arbeiten. Das ist ca. 1 Stunde weniger als im Jahr 2019. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.

 

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste gelten wieder als nachträgliche Anschaffungskosten

Seit der Bundesfinanzhof 2017 seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen aufgegeben hatte, zeigte sich in der Praxis große Verunsicherung. Der Gesetzgeber hat sich nun entschieden, eine neue Definition der Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG zu implementieren. Demnach gelten u.a. Darlehensverluste explizit als nachträgliche Anschaffungskosten, soweit die Gewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Gesellschafter können daher wieder aufatmen. Sie können ihre Verluste wieder gewinnmindernd im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigen.

 

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte gesetzlich definiert

Im Rahmen der Umsetzung der sog. „Quick Fixes“ wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft definiert. Besonders bei Transport durch einen Zwischenhändler kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Rechtsunsicherheiten.

 

Nun ist klargestellt, dass in diesen Fällen die Beförderung bzw. Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen ist. Etwas anderes gilt, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Beim innergemeinschaftlichen Transport macht der Zwischenhändler dies, indem er gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Transportbeginn eine ihm vom Mitgliedstaat des Transportbeginns erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

 

Steuerbefreiungsvorschrift für innergemeinschaftliche Lieferungen verschärft

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, müssen ab 2020 besondere Vorsicht walten lassen. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wurden verschärft. So muss der Unternehmer etwa eine korrekte Zusammenfassende Meldung abgeben. Auch muss der Erwerber in dem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sein und er muss seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer verwenden.

 

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze angehoben

Ab dem 1.1.2020 gelten neue Grenzen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung. Die bekannte Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 € steigt auf 22.000 € an. Für den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine Mitteilung an das Finanzamt ausreichend. Aber – nicht jeder, der die notwendigen Grenzen unterschreitet, kann wechseln. Denn, wer in der Vergangenheit (ggf. konkludent) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

 

Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze

Die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Istversteuerung – also die Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt – wird zum 1.1.2020 von 500.000 € auf 600.000 € angehoben. Damit läuft sie endlich gleich zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung. Freuen können sich Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten. Dies, obwohl sie nach den Regelungen der Abgabenordnung nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.

 

Gründer bekommen mehr Zeit für Umsatzsteuervoranmeldung

Bisher waren Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Das hat bald ein Ende. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer nicht 7.500 € übersteigt, reicht es dann, vierteljährlich eine Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Forschung steuerlich begünstigt

Ab dem neuen Jahr wartet für Forschende eine steuerliche Förderung, soweit sie Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben. Auch die Auftragsforschung ist begünstigt. Die Forschungszulage wird im Rahmen der Steuerveranlagung verrechnet. Es muss noch geklärt werden, welche Stelle die Forschungsfähigkeit bestätigt. Aber dann kann das neue Jahr ideenreich starten.

 

 

Stand: 13.1.2020