§ 82b EStDV im Erbfall
Bei den Einkünften aus VuV ist der Erhaltungsaufwand grundsätzlich im Kj der Zahlung als Werbungskosten sofort abziehbar. Eine Ausnahmeregelung enthält § 82b EStDV, der eine Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf zwei bis fünf Jahre (wahlweise) vorsieht.