[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Ruhendes Dienstverhältnis

Durch Zeiten, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird, entstehen in der betrieblichen Altersversorgung häufig Lücken. Dies betrifft beispielsweise

  • Zeiten einer Entsendung ins Ausland,
  • Elternzeiten und
  • ein Sabbatjahr.

Für entsprechende Kalenderjahre sollen künftig Beiträge zu Gunsten eines externen Versorgungsträgers steuerfrei nachgezahlt werden können. Voraussetzung soll sein, dass das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde.

Praxishinweis
Im Zeitraum des Ruhens und im Zeitpunkt der Nachzahlung muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen. Ob ein erstes Dienstverhältnis vorliegt, ist dem Arbeitgeber über die abgerufenen ELStAM oder die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bekannt.

Der Höhe nach darf die Steuerfreiheit 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – West -, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre (höchstens jedoch 10 Kalenderjahre) nicht übersteigen. Damit ergibt sich – ausgehend von den Werten für 2017 – ein steuerfreier Nachzahlungsbetrag von höchstens 60.960 € (8 % von 76.200 € x 10 Kalenderjahre).

Praxishinweis
Es gilt für die Nachzahlungen einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der Zahlung.

Die geplante Neuregelung ist eine Jahres-Regelung, d. h. es sind nur Kalenderjahre zu berücksichtigen, in denen im Inland vom 1. Januar bis zum 31. Dezember kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vom jeweiligen Arbeitgeber bezogen wurde. Arbeitslöhne aus anderen Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI oder pauschal besteuerter Arbeitslohn) bleiben unberücksichtigt.

 

Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern

Ab 2018 soll ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis eingeführt werden. Staatlich gefördert werden soll der Geringverdiener, verfahrensrechtlich abgewickelt wird die Förderung über die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers. Geringverdiener  sind nach dem Gesetzesentwurf Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.000 € monatlich beträgt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 € an einen externen Versorgungsträger leistet.

Praxishinweis
Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ist im Falle einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

Für diese Zusatzleistung erhält der Arbeitgeber bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag von 30 %, höchstens 144 €.
Berechnung: Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag 480 €
x Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (30 %  v. 480 €=) 144 €
Im Ergebnis wird diese betriebliche Altersversorgung zu Gunsten von Geringverdienern zu 70 % vom Arbeitgeber und zu 30 % vom Staat getragen.

Praxishinweis
Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 480 € nicht übersteigt.  Er wird nicht auf das daneben bestehende steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet.

 

Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen Versorgungsträgern

Die Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen externen Versorgungsträgern (Pensionskasse, Pensionsfonds, Lebensversicherungsunternehmen) soll auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis steuerfrei gestellt werden, sofern keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen.  Erst die späteren Auszahlungen an den Arbeitnehmer werden als sonstige Einkünfte erfasst.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]