BFH: Wie hoch darf der Zins für ein Konzerndarlehen sein?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.05.2021 – I R 4/17 über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.05.2021 – I R 4/17 über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf.
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist für Soloselbstständige ab sofort die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus möglich. Anträge können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen.
Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i.S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden.
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus möglich. Anträge für den verlängerten Förderzeitraum bis Dezember 2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat den neuen Gefahrtarif 2022 beschlossen und veröffentlicht. Für die Gefahrtarifstelle 05, zu der auch die rechts- und steuerberatenden sowie die prüfenden Berufe gehören, wurde die Gefahrklasse um 0,03 Punkte auf nunmehr 0,63 angepasst. Der neue Gefahrtarif gilt ab 1.1.2022.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Politik, Exekutive und weiteren Stakeholdern.
Mit am 18.8.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
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Mit am 18.8.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Aufgrund des BFH-Urteils vom 6. Februar 2020, Az. IV R 6/17, veröffentlicht im BStBl II 2021, S. 17, entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Fällen von bestimmten Ehegatten-/Lebenspartner-GbRs, da es sich nunmehr um Fälle von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.