Zum 1. Mai 2023 soll das sog. 49 EUR-Ticket eingeführt werden. Dieses soll deutschlandweit im Regionalverkehr gültig sein. Es dürften sich lohnsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten aus der Ticketgestellung durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ergeben.

Sofern das Ticket nicht im Linienverkehr, sondern nur im öffentlichen Personennahverkehr einsetzbar ist, erstreckt sich eine steuerfreie Gestellung durch den Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers auch auf die private Nutzung.[1] Dagegen ist eine Privatnutzung nicht steuerfrei, sofern das Ticket auch im Personenfernverkehr genutzt werden kann.

Nach dem BMF-Schr. v. 15. August 2019[2] gehören zum Personenfernverkehr

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Es muss vor Anwendung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 15 EStG zunächst geprüft werden, welche Nutzung durch das sog. 49 EUR-Ticket (auch Deutschlandticket genannt) zulässig ist.

 

[1] § 3 Nr. 15 EStG

[2] BMF-Schr. v. 15.8.2019 – BStBl I 2019, 875 Rz. 7