Gesundheitsunabhängige Tätigkeitsverbote eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz
Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) durch Verordnungen der Landesregierungen nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz.

