BMF: Datensatz und Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

 

Dem Bundeszentralamt für Steuern sind nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i.S.d. § 138d Abs. 2 AO über eine amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf der Homepage des BZSt abrufbar.

Das BMF informiert nun in einem aktuellen Schreiben zu folgenden Aspekten:

  • Datenübermittlung über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder
  • Datenübermittlung über das DAC6-Formular für Einzeldatenmelder

Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden ist, die gem. § 138f Abs. 3 AO i.V.m. Art. 97 § 33 Absatz 1 und 2 EGAO ab dem 1.7.2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.

 

 

BMF-Schreiben v. 29.4.2020 – IV B 6 – S 1316/19/10024 :012 >>

 

Seminarempfehlung: Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

 

 

Stand: 30.04.2020