BFH: Beteiligung an KapG als notwendiges Betriebsvermögen
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Einzelunternehmens entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Einzelunternehmens zu gewährleisten. Dies hat der BFH in einem Urteil entschieden.

