BMF: Anpassung der vorläufigen Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog überarbeitet – mehrere Steuerfestsetzungen, u. a. zum Solidaritätszuschlag, sind nicht mehr vorläufig.
Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog überarbeitet – mehrere Steuerfestsetzungen, u. a. zum Solidaritätszuschlag, sind nicht mehr vorläufig.
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Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 32/21 entschieden. Die Entscheidung dürfte eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben.
Nach Information der NBank hat sich die Rückfragepraxis im Zuge der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen insoweit geändert, als dass die Frist zu Beantwortung der Rückfragen grundsätzlich 21 Tage beträgt.
Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der BFH mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden.
Folgende Themen werden in der Vortragsreihe des Aktuellen Steuerrechts 2/2025 behandelt.
Am 21. Mai 2025 findet von 10.00 bis 13.00 Uhr der nächste KI-Tools-Day vom AK Digitalstrategie des DStV statt - moderiert von unserem Präsidenten Christian Böke!
Der BFH hat mit Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Bei Auswärtstätigkeiten sind Fahrtkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit pauschalen Kilometersätzen ansetzbar. Leasingsonderzahlungen sind bei der Gesamtkostenermittlung periodengerecht auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.