BFH: Verfassungsmäßigkeit des SolZ in 2011 und im Zusammenspiel mit der Gewerbesteuer
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war im Jahre 2011 verfassungsgemäß. Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.