Bundesrat: Zustimmung zur Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Am 5.6.2020 hat der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Diese enthält u.a. auch Anpassungen der StBVV. Folgende Punkte der Mantelverordnung sind hervorzuheben:
– Erweiterung der Aufzeichnungserleichterungen für Arbeitgeber, bestimmte, steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen zu müssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung – LStDV).
– Einführung der Möglichkeit für Land- und Forstwirte, als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr zu wählen (§ 8c Absatz 2 Satz 1 EStDV)
– Einführung eines elektronischen Mitteilungsverfahrens für Agrarsubventionen (§ 52 – neu – EStDV).
– Beschränkung des sog. Bankenprivilegs bei der Hinzurechnung von Finanzierungs-aufwendungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gewerbesteuergesetzes auf konkret dem § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unterfallende Kreditinstitute durch Änderung des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungs-verordnung (GewStDV).
– Änderung des § 9 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), mit der dem Unternehmer ermöglicht wird, den Ausfuhrnachweis auch mit dem von der Grenzzoll-stelle erzeugten elektronischen IT-Ausfuhrkassenzettel-Beleg führen zu dürfen.
– Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV):
– Zulassung der Textform bei Berechnung der Vergütung (elektronische Rechnungsstellung – § 9 StBVV);
– Erhöhung von Obersätzen verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens bzw. des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Anlagen 1 bis 4 StBVV) auf Grund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten;
– Bei der Teilnahme an Prüfungen werden auch Nachschauen berücksichtigt. Der Steuerberater soll zukünftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau eine Zeitgebühr erhalten (§ 29 StBVV)
– Anpassungen der Gebühren an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§§ 18, 21 und 40 StBVV).
Stand: 09.06.2020