[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF: Angabe der Anschrift in Rechnungen

Mit Schreiben vom 7.12.2018 hat das BMF die Rechtsprechung des EuGH und des BFH umgesetzt, nach der eine sog. Briefkastenanschrift eine ausreichende Rechnungsangabe darstellt.

Mit Urteilen v. 13.6.2018 – XI R 20/14 und vom 21.6.2018 – V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. dazu auch unsere Meldungen vom 27.9.2018 sowie vom 2.8.2018).

Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. U.a. das Urteil des BFH vom 22.7.2015 – V R 23/14, BStBl II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar.

Die Finanzverwaltung akzeptiert nun als Angabe des leistenden Unternehmers in einer Rechnung eine Anschrift, unter der nur eine postalische Erreichbarkeit des Unternehmers gewährleistet ist. Die Angabe der Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, ist nicht notwendig. Somit ist als eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine Rechnung anzuerkennen, in der eine sog. „Briefkastenanschrift“ enthalten ist, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Die Finanzverwaltung akzeptiert damit neben der Angabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse auch die sog. c/o-Adressen. Die bisherige Regelung in Abschn. 14.5 Abs. 3 UStAE, die dem entgegenstand, ist von der Finanzverwaltung aufgegeben worden.

Für ordnungsgemäße Rechnungen kommt es damit nur noch darauf an, ob in dieser eine Anschrift angegeben ist, unter der der leistende Unternehmer tatsächlich postalisch erreichbar ist. Ausdrücklich gilt dies auch für die Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung.

Sofern eine Organgesellschaft, Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder ein Betriebsteil eines Unternehmers eine Leistung bezieht, kann die Anschrift der leistungsempfangenden Einheit angegeben werden, unter der diese postalisch erreichbar ist, wenn sie die Leistung bezogen bzw. ausgeführt hat.

Erfüllt die Rechnung diese und die weiteren sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG ergebenden Anforderungen, ist der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen möglich (Abschn. 15.2a Abs. 2 UStAE).

 

BMF-Schreiben vom 7.12.2018, III C 2 – S 7280 – a/07/10005 :003 >>

 

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Stand: 14.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]