[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Besuch im Finanzministerium Niedersachsen – Diskussion über Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Am 20.2.2018 trafen sich Präsident Christian Böke, Vizepräsident Sven Heißenberg sowie Hauptgeschäftsführer Dr. George Alexander Wolf zu einem Antrittsbesuch mit dem neuen niedersächsischen Finanzminister Reinhold Hilbers im Finanzministerium Niedersachsen. Mit dabei war auch Staatssekretärin Doris Nordmann. Es wurden gute Gespräche geführt, in denen ein reger Austausch über viele interessante und wichtige Themen stattfand. Die Vertreter des Steuerberaterverbandes gingen insbesondere auf die im Rahmen der Finanzministerkonferenz diskutierte Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen ein. Der Verband unterstützt notwendige Maßnahmen zur Eindämmung von Steuerbetrug, lehnt eine zu weit gefasste nationale Anzeigepflicht jedoch ab.

Die Vertreter des Steuerberaterverbandes äußerten Zweifel dahingehend, dass dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung getragen werde. In der täglichen Praxis würden Berater künftig mehrmals täglich vor der Frage stehen, ob eine anzeigepflichtige Gestaltung vorliege oder nicht. Sollte bereits die Beratung eines Mandanten über steuerliche Folgen eines Kirchenaustrittes eine meldepflichtige Steuergestaltung darstellen, drohe ein wahres „Bürokratiemonster“. Eine derartig weit gefasste Anzeigepflicht würde in einer Anzeigenflut münden, die im laufenden Alltagsgeschäft kaum zu bewältigen wäre – sowohl für Berater als auch für die Finanzverwaltung. Damit steige die Gefahr, dass die wirklich missbräuchlichen Gestaltungen nicht entdeckt werden. Gleichzeitig würden kleine und mittelständische Kanzleien übermäßig belastet werden.

Ferner hob Präsident Christian Böke hervor, dass bei Steuergestaltungen stets zwischen „Steuervermeidung“ und „Steuerverkürzung“ unterschieden werden müsse. Unter Steuervermeidung sei die legale Gestaltung und Nutzung von Möglichkeiten zu verstehen, die Steuerlast eines Unternehmens oder einer Privatperson zu verringern, was auch die Ausübung von Wahlrechten im Rahmen bestehender Gesetze einschließe. Dies sei im Übrigen oftmals politisch gewollt. Es stelle sich hier die Frage, welches Informationsbedürfnis durch die geplante Meldepflicht abgedeckt werden soll. Falls der Gesetzgeber das eigene Steuerrecht selbst nicht mehr überblicke, sollte hier eher an eine Vereinfachung der Rechtsmaterie gedacht werden.

 

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt: Besuch im Finanzministerium Niedersachsen – Diskussion über Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

 

Schließlich warnten die Vertreter des Steuerberaterverbandes noch vor einem nationalen gesetzgeberischen „Schnellschuss“. Vor der Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Gestaltungen sollten die Entwicklungen auf Ebene der EU bezüglich deren Pläne für die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Gestaltungen abgewartet werden. Ein vorschnelles Handeln des hiesigen Gesetzgebers vor dem Abschluss der EU-Überlegungen würde voraussichtlich dazu führen, dass die nationalen Regelungen schon nach kurzer Zeit an die endgültigen Regelungen der EU angepasst werden müssten. Dies würde letztlich zu nicht unerheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Hinzu komme, dass die in der Vergangenheit bekannt geworden missbräuchlichen Gestaltungen sehr häufig einen Auslandsbezug aufwiesen, zu denken sei hierbei z.B. an Umsatzsteuerkarussellbetrug oder Cum/Cum-Geschäfte. Missbräuchliche Modelle ließen sich zudem insbesondere dann gestalten, wenn man sich unterschiedliche Steuersysteme und –sätze zu Nutzen machen könne, womit die Gefahr des Missbrauchs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durchaus höher sein dürfte als bei rein nationalen Gestaltungserwägungen.

Auf Wunsch von Minister Hilbers wurden die wesentlichen Argumente, die gegen eine weite Anzeigepflicht von Gestaltungsmodellen sprechen, dem Finanzministerium im Nachgang zum Gespräch schriftlich übermittelt. Hierbei wurde ergänzend ausgeführt, dass es fraglich sei, wie der verfassungsrechtlich verbriefte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandanten und seinem Berater gewährleistet werde. Eine Anzeigepflicht mit Nennung des Steuerpflichtigen widerspreche grundlegenden Prinzipien und gleiche einem Parteiverrat. Eine überschießende Regelung würde die tägliche Zusammenarbeit mit Mandanten erheblich belasten und das Vertrauensverhältnis in Mitleidenschaft ziehen.

 

Veranstaltungshinweis: „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Instrument für mehr Steuergerechtigkeit oder Bürokratiemonster?“

 

 

 

Stand: 22.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]