Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG
Im vergangenen Jahr hat sich der BFH in sieben Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert. Nun hat die Finanzverwaltung gleich lautende Ländererlasse bekanntgegeben.
Hintergrund:
Grundsätzlich können Erwerbsvorgänge nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 2a, 3 GrEStG aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Umwandlungsgesetz (z. B. Verschmelzung, Spaltung und Ausgliederung) Grunderwerbsteuer auslösen, wenn die beteiligten Unternehmen über Grundvermögen verfügen. Bei Umstrukturierungen im Konzern sieht § 6a GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Dies setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Nach § 6a GrEStG gilt eine Gesellschaft dann als abhängig, wenn an ihrem Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.
Während die Finanzverwaltung die Norm sehr restriktiv anwendet, hat die Rechtsprechung § 6a GrEStG grundsätzlich weit ausgelegt (vgl. hierzu auch unsere Meldung v. 21.2.2020). In der Praxis führte diese enge Auslegung der Norm zu Unsicherheiten bei den Steuerpflichtigen.
Änderung der Verwaltungsauffassung:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun mit gleich lautenden Erlassen vom 22.9.2020 geäußert. An der Verwaltungsauffassung zu dem Begriff „Verbund“ (Erlasse vom 19.6.2012, BStBl I 2012, 662 und vom 9.10.2013, BStBl I 2013, 1375) wird nicht weiter festgehalten.
Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen. § 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH-Urt. v. 22.8.2020 – II R 17/19). Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen sind somit unbeachtlich.
Den gleich lautenden Länderlass mit vielen Beispielen finden Sie unter dem folgenden Link:
Stand: 08.10.2020