[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!
Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 heißt das: In vielen Fällen kann die Finanzbehörde nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Vielmehr entsteht dieser ganz ohne Zutun.
Der Überblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) fasst das Wesentliche auf einen Blick zusammen:
Erklärungen | Höhe des Verspätungszuschlags | Zeitpunkt für automatischen Verspätungszuschlag | Ausnahme von der Automatik |
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen
(z.B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuererklärung) und Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (z.B. Erbschaftsteuererklärung oder Erklärungen zur Feststellung von Einheits- und Grundbesitzwerten) |
0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer; mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Ein Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 € betragen. |
Abgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs/des Besteuerungszeitpunkts
– unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.
In Beraterfällen: nach Ablauf der Frist für eine Vorabanforderung. |
Wenn die Finanzverwaltung eine Steuer auf 0 € oder eine Steuererstattung festsetzt, greift nicht der automatische Verspätungszuschlag. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags steht vielmehr im Ermessen der Finanzbehörden. |
Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften | 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte; mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Ein Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 € betragen. |
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Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und
Zerlegungserklärungen |
25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Ein Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 € betragen. |
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vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen
(z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen) und jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen |
Die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer sind bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu berücksichtigen.
Ein Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 € betragen. |
Kein automatischer Verspätungszuschlag. | Die Festsetzung des Verspätungszuschlags steht im Ermessen der Finanzbehörden. |
Zusammenfassende Meldungen | entfällt | entfällt | Bereits ab 2017 kann für die verspätete Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung kein Verspätungszuschlag mehr anfallen. Andere Sanktionsmaßnahmen kommen jedoch nach wie vor in Betracht. |
Sonderregelung für Abgabe einer Steuererklärung nach Aufforderung
Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die seitens des Finanzamts bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.
Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8434) ergibt sich, dass diese Regelung besonders Rentner im Blick hatte. Nämlich solche, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass die Finanzverwaltung Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Sonderregelung soll nun verhindert, dass dies zu Lasten der Betroffenen geht.
Stand: 18.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]