[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Steuerliche Folgen des Brexits – Ertragsteuern
Mutter-Tochter-Richtlinie
Zur Vermeidung von steuerlichen Mehrbelastungen in internationalen Konzernen regelt die Mutter-Tochter-Richtlinie, dass der Sitzstaat der Tochterkapitalgesellschaft keine Quellensteuer auf Dividenden erheben darf und der Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft die empfangenen Dividenden freistellt. Bislang können deutsche Unternehmen bei einer Mindestbeteiligung von 10 % Ausschüttungen an ihre britische Muttergesellschaft vornehmen, ohne Quellensteuern einbehalten zu müssen. Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU entfällt die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie und somit die vollständige Quellensteuerbefreiung. Eine Reduzierung der deutschen Kapitalertragsteuer kann nur noch auf der Grundlage des DBA-UK erreicht werden. Das Abkommen sieht einen verbleibenden Steuersatz für Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen aus Schachtelbeteiligungen in Höhe von fünf Prozent vor. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz sieht diesbezüglich keine Erleichterungen vor.
Zins- und Lizenzrichtlinie
Der Quellensteuersatz auf Zins- und Lizenzzahlungen beträgt innerhalb der EU 0 %, sofern eine Mindestbeteiligung von 25 % gehalten wird. Da das DBA-UK keine Quellenbesteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen vorsieht, hat der Brexit insoweit keine Auswirkungen.
Entstrickungsbesteuerung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 4g EStG; § 12 Abs. 1 KStG)
Sofern ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger oder eine Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einer inländischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte überführt, wird durch § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG eine Entnahme des Wirtschaftsguts unter Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven fingiert. Die Regelung des § 4g EStG ermöglicht jedoch die Bildung eines aufwandswirksamen Ausgleichspostens in Höhe der stillen Reserven, der in den folgenden fünf Jahren aufzulösen ist, wenn die Überführung in einen anderen EU-Staat erfolgt. Es erfolgt also eine zeitliche Streckung der Besteuerung der stillen Reserven.
Nach dem Brexit würde eine Überführung in ein Drittland erfolgen, was als Konsequenz die sofortige Besteuerung der stillen Reserven nach sich ziehen würde.
Nach der derzeitigen Regelung des § 4g Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG wäre ein vor dem Brexit gebildeter Ausgleichsposten in vollem Umfang aufzulösen. Diese Rechtsfolge soll durch einen neuen § 4g Abs. 6 EStG-E vermieden werden. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz sieht vor, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führen soll, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.
Gewerbesteuer
Die Regelung des § 9 Nr. 7 GewStG sieht eine Kürzung des Gewerbeertrags um ausländische Dividenden vor, wenn die deutsche Gesellschaft an der ausländischen Tochtergesellschaft seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens 15 % beteiligt ist und die ausländische Tochtergesellschaft aktive Einkünfte i.S.d. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG erbringt. Dieser Aktivitätsnachweis ist allerdings in Bezug auf EU-Staaten nicht erforderlich. Des Weiteren reicht eine Mindestbeteiligung von 10 % zu Beginn des Erhebungszeitraums aus, wenn die Tochtergesellschaft die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt.
Erhält eine deutsche Kapitalgesellschaft also Dividenden aus dem Vereinigten Königreich, greift bislang das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg, sofern die empfangende Gesellschaft eine Mindestbeteiligung von 10 % hält und die auszahlende Gesellschaft die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt.
Nach dem Brexit greift die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht mehr, so dass die maßgebliche Beteiligungsquote auf 15 % steigt, die auch seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestanden haben muss. Ebenso ist bei Ausschüttungen einer britischen Tochtergesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft der Aktivitätsnachweis für die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zu erbringen.
Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft (§ 12 Abs. 3 KStG)
Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat aus, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt sie als aufgelöst, und § 11 KStG ist entsprechend anzuwenden (§ 12 Abs. 3 KStG). Somit käme es zu einer Zwangsrealisierung der stillen Reserven, die im Rahmen der Liquidationsschlussbesteuerung zu versteuern sind.
Mit einem neuen § 12 Abs. 3 Satz 4 KStG-E soll verhindert werden, dass allein der Brexit die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 KStG auslöst. Diese sollen erst dann eintreten, wenn dieselbe Körperschaft unter Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht im Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat als ansässig anzusehen ist.
Zinslose Stundung bei Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 5 AStG)
Verzieht eine natürliche Person, die in Deutschland mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht ins Ausland und hält sie zum Zeitpunkt des Wegzugs eine wesentliche Beteiligung von mind. 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, gilt diese Beteiligung im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht als veräußert (§ 6 Abs. 1 AStG).
Die anfallende Wegzugsteuer wird jedoch bisher zinslos und ohne Sicherheiten gestundet, wenn der Wegziehende Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates ist und in einem solchen Staat unbeschränkt steuerpflichtig wird, § 6 Abs. 5 AStG. Die Stundung ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 4 AStG zwingend zu widerrufen.
Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz soll ein neuer Abs. 8 eingefügt werden, der regelt, dass der Brexit allein nicht zum Widerruf der Stundung führt.
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Stand: 11.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]