[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Mit Urteil vom 10.4.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Für das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 und den daraus resultierenden gravierendenden und umfassenden Ungleichbehandlungen gibt es keine ausreichende Rechtfertigung. Eine Neuregelung seitens des Gesetzgebers ist bis zum 31.12.2019 zu treffen. Die bisherigen Regelungen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin angewandt werden. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort; längstens dürfen sie aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Für Kalenderjahre ab 2025 hat der Senat Belastungen mit Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide aus vorangegangenen Jahren ausgeschlossen.

Hintergrund:

Die Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (Westdeutschland) bzw. auf den 1.1.1935 (Ostdeutschland) ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Das BVerfG hatte nun über drei Vorlagen des BFH (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15) sowie über zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12) zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zu entscheiden (vgl. hierzu auch unsere Meldung vom 23.1.2018). Im Wesentlichen wird darin die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig gehalten, da es aufgrund der seit 1964 nicht mit in die Bewertung einbezogenen tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt zu Werteverzerrungen komme. Ebenso werde eine Alterswertminderung ab dem Hauptfeststellungszeitpunkt ausgeschlossen.

Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine große Bedeutung. Neben der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt sie eine der größten Einnahmequellen der Städten und Gemeinden dar, die zudem über die Ausübung des kommunalen Hebesatzrechts an die laufenden Ausgaben angepasst werden kann. Daher ist eine rechtssichere Ausgestaltung der Grundsteuer dringend geboten.

 

Pressemitteilung Nr. 21/2018 des BVerfG vom 10.4.2018 >>

 

 

Stand: 10.4.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]